Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Brennholzhandel und Dienstleistungen Jakob Messer
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Brennholzhandel und Dienstleistungen Jakob Messer und seinen Kunden über den Verkauf von Brennholz sowie die Erbringung von Forst-, Holz- und Maschinendienstleistungen, insbesondere Lohnspalten, Holztransport und vergleichbare Dienstleistungen.
Es gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Die AGB sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.brennholzmesser.de/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agbs/
Bei Bestellungen über Telefon, WhatsApp oder E-Mail können die AGB dem Kunden auf Wunsch bzw. im Rahmen der Bestellbestätigung zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 Brennholz – Beschaffenheit und natürliche Abweichungen
Brennholz ist ein Naturprodukt. Aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Holzes sowie der maschinellen Verarbeitung kann es zu Abweichungen hinsichtlich Länge, Durchmesser, Dicke, Form, Farbe, Holzstruktur, Astigkeit, Rindenanteil und Rissbildung kommen.
Die bei der Bestellung angegebene Scheitlänge stellt die vorgesehene bzw. überwiegende Scheitlänge dar. Einzelne Holzstücke können aufgrund der natürlichen Beschaffenheit und der maschinellen Verarbeitung kürzer oder länger ausfallen.
Eine millimeter- oder zentimetergenaue Gleichheit sämtlicher Holzstücke wird nicht geschuldet.
Mindestens 70 % der Holzlieferung sollen grundsätzlich der vereinbarten bzw. angegebenen Scheitlänge entsprechen. Die übrigen Holzstücke können aufgrund des maschinellen Zuschnitts sowie der natürlichen Beschaffenheit des Holzes kürzer oder länger sein.
Beim Zuschnitt können insbesondere Reststücke, Kurzstücke und kleinere Abschnitte entstehen. Diese können Bestandteil der Lieferung sein. Solche Rest- und Kurzstücke sind bei der Beurteilung der vereinbarten Scheitlänge nicht maßgeblich.
Auch die Scheitdicke bzw. der Durchmesser der einzelnen Holzstücke kann variieren. Unterschiedliche Holzstärken sind bei maschinell verarbeitetem Naturholz üblich und stellen grundsätzlich keinen Mangel dar.
Abbildungen und Fotos auf der Webseite, in Anzeigen, Flyern oder sonstigen Werbematerialien dienen lediglich als Symbol- bzw. Beispielbilder und sind hinsichtlich Farbe, Form, Struktur, Größe und Aussehen nicht verbindlich.
Maßgeblich für die geschuldete Leistung sind die bei Vertragsschluss vereinbarte Holzart, Menge und grundsätzliche Beschaffenheit.
Gesetzliche Mängelrechte des Kunden bleiben von diesen Regelungen unberührt.
§ 3 Holzfeuchtigkeit und Verwendung
Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor der Verwendung bzw. dem Verbrennen des Brennholzes zu prüfen, ob dieses für den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend getrocknet ist.
Insbesondere bei als vorgetrocknet, frisch oder nass verkauftem Holz ist eine weitere Trocknung durch den Kunden erforderlich, soweit dies aufgrund der tatsächlichen Holzfeuchtigkeit notwendig ist.
Der Kunde hat das Holz entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben des jeweiligen Feuerstättenherstellers zu verwenden.
Für Schäden, die allein aufgrund der Verwendung von nicht ausreichend getrocknetem oder unsachgemäß verwendetem Holz entstehen, ist der Verkäufer nicht verantwortlich, soweit die gesetzlichen Haftungsbestimmungen einen solchen Haftungsausschluss zulassen.
§ 4 Lieferung und Abladebedingungen
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung grundsätzlich bis zur Bordsteinkante bzw. bis zu einer mit dem Lieferfahrzeug sicher erreichbaren Stelle.
Eine Lieferung auf das Grundstück oder zu einer anderen vom Kunden gewünschten Abladeposition erfolgt nur nach vorheriger Absprache und sofern die örtlichen Gegebenheiten sowie das eingesetzte Fahrzeug dies sicher ermöglichen.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zufahrt und der vorgesehene Abladebereich für das eingesetzte Fahrzeug geeignet und zugänglich sind.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine vom Kunden gewünschte Abladeposition anzufahren, wenn diese aus technischen, örtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht geeignet ist.
Weitergehende Anweisungen des Kunden hinsichtlich der Abladeposition erfolgen nach vorheriger Absprache. Der Verkäufer kann eine vom Kunden gewünschte Abladeposition ablehnen, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen, Fahrzeugen, Maschinen, Gebäuden, Grundstücken oder sonstigen Gegenständen besteht.
Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Abnahme der Lieferung
Der Kunde hat die gelieferte Ware bei Anlieferung nach Möglichkeit auf offensichtliche Abweichungen hinsichtlich Holzart, Menge und vereinbarter Beschaffenheit zu prüfen.
Mit der erfolgten Ablieferung und dem vereinbarten bzw. vom Kunden veranlassten Abladen ist die Lieferung grundsätzlich erfolgt und vom Kunden entgegengenommen.
Die Entgegennahme der Ware stellt jedoch keinen Ausschluss gesetzlicher Mängelrechte oder eines gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Widerrufsrechts dar.
Naturbedingte und in diesen AGB beschriebene Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
§ 6 Stornierung von Brennholzlieferungen
Eine vereinbarte Brennholzlieferung kann bis spätestens 8 Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin kostenlos storniert werden.
Bei einer späteren Stornierung können dem Kunden die bis zum Zeitpunkt der Stornierung tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Aufwendungen und Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.
Hierzu können insbesondere bereits angefallene Aufwendungen für:
- das Zuschneiden des Holzes,
- Sortieren und Bereitstellen,
- das Beladen,
- sonstige notwendige Vorbereitungsarbeiten,
- bereits entstandene Fahrt- oder Transportkosten
gehören.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum von Brennholzhandel und Dienstleistungen Jakob Messer.
§ 8 Lohnspalten – Abrechnung nach Zeit
Die Dienstleistung Lohnspalten wird grundsätzlich nach der tatsächlich angefallenen Einsatz- bzw. Arbeitszeit auf Stundenbasis abgerechnet.
Die Einsatzzeit beginnt mit dem Eintreffen am vereinbarten Einsatzort und endet mit der Abfahrt nach Abschluss des Einsatzes.
Zur abrechenbaren Einsatzzeit gehören insbesondere:
- Auf- und Abbau des Spaltautomaten,
- Einrichten und Vorbereiten der Maschine,
- Befüllen bzw. Bestücken der Maschine, soweit durch den Auftragnehmer durchgeführt,
- tatsächliche Verarbeitung des Holzes,
- Wechsel von Spaltkreuzen,
- Längeneinstellungen,
- sonstige erforderliche Maschineneinstellungen und Umstellungen,
- kleinere betriebsbedingte Unterbrechungen,
- vom Kunden verursachte Warte- und Verzögerungszeiten.
Die Abrechnung erfolgt unabhängig von der tatsächlich verarbeiteten Holzmenge.
Es wird keine bestimmte Verarbeitungsmenge, Leistung pro Stunde oder Mindestmenge garantiert. Die tatsächlich erreichbare Leistung hängt unter anderem von Holzart, Holzstärke, Holzform, Verschmutzung, Beschaffenheit des Holzes, Bedienung und sonstigen örtlichen Bedingungen ab.
§ 9 Maschinenstörungen und Reparaturzeiten
Kurzzeitige und übliche betriebsbedingte Unterbrechungen der Maschine gehören zur Einsatzzeit und werden entsprechend abgerechnet.
Bei einer maschinenbedingten Störung, die nicht durch den Kunden oder dessen bereitgestelltes Holz verursacht wurde, werden bis zu 30 Minuten Störungs- bzw. Reparaturzeit als Einsatzzeit berechnet.
Dauert eine solche Reparatur bzw. Maschinenstörung länger als 30 Minuten, wird die über 30 Minuten hinausgehende reine Stillstands- bzw. Reparaturzeit nicht berechnet.
Zeiten für notwendige Arbeiten zur Wiederaufnahme des Betriebs können nach Behebung der Störung wieder als reguläre Einsatzzeit anfallen.
Wird die Störung oder Beschädigung der Maschine durch den Kunden, dessen Mitarbeiter, Helfer, beauftragte Personen oder durch von ihm bereitgestelltes bzw. zu verarbeitendes Holz verursacht, gilt die hierdurch entstehende Zeit grundsätzlich als vom Kunden zu tragender Aufwand. Weitergehende Ansprüche auf Ersatz eines nachweisbaren Schadens bleiben unberührt.
§ 10 Bereitstellung und Beschaffenheit des Holzes beim Lohnspalten
Der Kunde hat das zu spaltende Holz zum vereinbarten Termin in einem für die Bearbeitung geeigneten und zugänglichen Zustand bereitzustellen.
Das Holz muss so bereitliegen, dass die vereinbarte Dienstleistung ordnungsgemäß und sicher durchgeführt werden kann.
Der Kunde hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte besondere Eigenschaften oder mögliche Gefahren des Holzes zu informieren.
Insbesondere sind Nägel, Schrauben, Metallteile, Draht, Steine oder sonstige Fremdkörper im Holz vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
§ 11 Schäden durch Fremdkörper im Holz
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn sich im Holz Fremdkörper befinden, durch die eine Beschädigung der Maschine oder eine Gefahr für Personen besteht.
Werden Fremdkörper, insbesondere Nägel oder Metallteile, vom Kunden nicht mitgeteilt und entsteht dadurch ein nachweisbarer Schaden an Maschinen, Werkzeugen oder Verschleißteilen, kann der Auftragnehmer Ersatz des tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Schadens verlangen, soweit der Kunde den Schaden zu vertreten hat.
Dies kann insbesondere Kosten für beschädigte oder zerstörte Sägeketten, Messer, Spaltwerkzeuge oder andere Maschinenteile umfassen.
§ 12 Bestückung und Abtransport durch den Kunden
Sofern der Kunde oder von ihm beauftragte bzw. eingesetzte Personen die Bestückung des Spaltautomaten, die Zuführung des Holzes oder den Abtransport des fertig gespaltenen Holzes selbst übernehmen, erfolgt dies auf Verantwortung des Kunden.
Verursacht der Kunde, seine Mitarbeiter, Helfer oder sonstige von ihm eingesetzte Personen hierbei einen nachweisbaren Schaden an der Maschine, dem Spaltautomaten oder sonstigen Betriebsmitteln des Auftragnehmers, kann der tatsächlich entstandene und nachweisbare Schaden dem Kunden in Rechnung gestellt werden, soweit der Kunde den Schaden zu vertreten hat.
Dies gilt insbesondere für Schäden, die beispielsweise durch Bagger, Radlader, Traktor oder andere vom Kunden eingesetzte Maschinen verursacht werden.
§ 13 Abweichungen beim fertig gespaltenen Holz
Auch beim Lohnspalten handelt es sich um eine maschinelle Bearbeitung eines Naturprodukts.
Aufgrund der unterschiedlichen Holzformen, Holzstärken und der technischen Verarbeitung können beim fertigen Spaltholz Abweichungen von der gewünschten Scheitlänge entstehen.
Einzelne Scheite können kürzer oder länger als die gewünschte bzw. vereinbarte Länge ausfallen.
Eine millimeter- oder zentimetergenaue Gleichheit sämtlicher Scheite wird nicht geschuldet.
Solche einzelnen, technisch bzw. naturbedingt bedingten Abweichungen begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Rücknahme, Ersatz oder Nacharbeit, sofern die vereinbarte Dienstleistung im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurde.
Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
§ 14 Warte- und Verzögerungszeiten beim Lohnspalten
Die Einsatzzeit beginnt mit dem Eintreffen des Auftragnehmers am vereinbarten Einsatzort und endet mit dessen Abfahrt.
Warte- und Verzögerungszeiten, die durch den Kunden, dessen Mitarbeiter, Helfer, Maschinen oder sonstige von ihm zu verantwortende Umstände entstehen, gelten als Einsatzzeit und werden entsprechend dem vereinbarten Stundenpreis abgerechnet.
Dies gilt beispielsweise, wenn:
- das für die Bestückung benötigte Fahrzeug nicht einsatzbereit ist,
- ein Bagger oder Radlader nicht zur Verfügung steht,
- das Holz nicht rechtzeitig bereitgestellt wurde,
- der Kunde oder seine Helfer nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen,
- der Abtransport des Spaltholzes nicht rechtzeitig erfolgen kann.
§ 15 Stornierung von Lohnspaltterminen
Ein vereinbarter Termin für eine Lohnspalt-Dienstleistung kann bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenlos storniert werden.
Bei einer späteren Stornierung oder bei Nichterscheinen können tatsächlich entstandene und nachweisbare Aufwendungen und Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.
Hierzu können insbesondere bereits entstandene Fahrtkosten, Vorbereitungsaufwand sowie anderweitig nicht mehr vermeidbare Kosten gehören.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
§ 16 Haftung
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder in sonstigen Fällen entstehen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
§ 17 Gesetzliche Rechte des Kunden
Die vorstehenden Regelungen dienen der Beschreibung der vereinbarten Leistungen und der typischen Eigenschaften von Naturholz sowie der Abwicklung der Dienstleistungen.
Gesetzliche Mängelrechte, Gewährleistungsrechte und gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Verbrauchers werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen oder unzulässig eingeschränkt.
§ 18 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.